Klasse 10

Besondere Leistungsfeststellung (BLF) - Anpassungen zum Schuljahr 2026/2027

§ 68 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulO wird gestrichen. Das „In-Sich-Bestehen“ der BLF ist somit keine Voraussetzung mehr für die Versetzungsentscheidung.  Am Fächerkanon der BLF gemäß § 68 Abs. 2 ThürSchulO wird festgehalten. D. h. die BLF setzt sich, wie bisher auch, jeweils zu 50 % aus Leistungsfest-stellungen zentraler und schulischer Aufgabenformate zusammen.

 

Die Zeugnisnote für das Schuljahr ergibt sich auch zukünftig in den Fächern der BLF jeweils hälftig aus der Jahresfortgangsnote und aus dem Ergebnis der Leistungsfeststellung (§ 68 Abs. 4 ThürSchulO).

Für die Versetzungsentscheidung sind jedoch ausschließlich die Zeugnisnoten relevant.

Die Schülerin bzw. der Schüler erwirbt einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss und wird in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO erfüllt.